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Einstweilige Verfügung entscheidet: Taxiruf 96000 darf auf den 2 Euro Funkzuschlag vorläufig nicht verzichten!
Ein erster großer Schritt ist Taxi 60160 als Kläger in der Unterlassungsklage gegen Taxiruf 96000 gelungen! Mit einer Einstweiligen Verfügung hat das Handelsgericht Wien am 13. Jänner 2004 bis zur Entscheidung im Hauptverfahren einmal vorläufig entschieden: Taxiruf 96000 wird ab sofort verboten auf den 2 Euro-Zuschlag bei Vermittlung über eine Taxifunkzentrale zu verzichten. Die beklagte Partei hat diesbezüglich wettbewerbswidrige Handlungen und Ankündigungen zu unterlassen. Die einstweilige Verfügung ist eine vorläufige erstinstanzliche Entscheidung, die überwiegend auf rechtlichen Überlegungen basiert. Es ist daher zu erwarten, dass diese Entscheidung beim Hauptverfahren bestätigt wird, da kaum Sachfragen strittig sind.
Die Vorgeschichte
In der Nacht von 4. auf den 5. Oktober 2003 startete die Taxizentrale 96000 ihren Betrieb in Wien. Die Vermittlung erfolgt vollautomatisch und zwar über GSM-Funk. Der Taxifahrer kommuniziert mit dem Kunden und der Zentrale ausschließlich über sein GSM-Handy.
Grundsätzlich nichts Neues, ein derartiges System gab’s für kurze Zeit schon einmal.
Doch die Taxizentrale 96000 wirbt sowohl bei den Taxiunternehmern als auch bei den Taxikunden damit, dass die von ihr vermittelten Taxiunternehmer keinen Funkzuschlag verrechnen!
Fragwürdige Methoden Dass eine weitere Taxizentrale ihre Dienste anbietet ist legitim. Doch vom Start weg waren die Mitteln und Handlungen, die diese Zentrale an den Tag legte, mehr als fragwürdig – um es vorsichtig auszudrücken. Eine Taxivermittlungszentrale, die Fahrten vermittelt und dafür den vorgeschriebenen Zuschlag von 2 Euro nicht verlangt, bewegt sich nicht im Rahmen der Gesetze. Für die Geschäftsleitung der “WIHUP” eine nicht hinnehmbare Wettbewerbsverzerrung und eine Benachteiligung für alle KollegInnen, die gesetzestreu handeln. Taxi 60160 hat daher die Stratus PersonenbeförderungsgesmbH auf Unterlassung geklagt.
Taxi 60160 bringt Unterlassungsklage ein
Die Geschäftsleitung von Taxi 60160 sowie der anderen Funkzentralen haben daraufhin sofort den Gerichtsweg eingeschlagen und Taxiruf 96000 auf Unterlassung dieses Verhaltens geklagt. Denn das Agieren seitens Taxiruf 96000 steht entgegen den zwingenden Bestimmungen des gültigen Wiener Taxitarifs, der vorschreibt, dass bei Vermittlung über einer Taxifunkzentrale ein zweifacher Zuschlag zur Anwendung kommen muss.
Einstweilige Verfügung bestätigt Taxi 60160
In der Einstweiligen Verfügung hält das Gericht u.a. fest: “... sittenwidrig handelt, wer sich schuldhaft über ein -auch nicht wettbewerbsregelndes- Gesetz hinwegsetzt, um im Wettbewerb einen Vorsprung gegenüber seinen gesetzestreuen Mitbewerbern zu erlangen, sofern der konkrete Verstoß objektiv geeignet ist, den freien Leistungswettbewerb zu beeinträchtigen...”
“...Im konkreten Fall wurde durch das Verhalten der Gegnerin (Stratus PersonenbeförderungsgesmbH, Anm. d. Red.) der gefährdeten Partei (“WIHUP” reg.Gen.m.b.H., Anm. d. Red.) § 5 Abs 1 Wiener Taxitarif, welcher statuiert, dass für die Bestellung einer Fahrt im Wege der Vermittlung über eine Taxifunkzentrale zwei Zuschläge in der Höhe von à € 1,-- zu verrechnen sind, verletzt...”
“...dass die Gegnerin der gefährdeten Partei die Vermittlung der Fahrten nicht über ein eigenes Funknetz, sondern über das GSM-Netz vornimmt, ändert nichts daran, dass auch hier eine Vermittlung über Funk erfolgt, da auch das GSM-Netz ein Funknetz ist...”
“...Es lässt sich daher abschließend festhalten, dass kein sachlich gerechtfertigter Grund für die Nichtverrechnung der Zuschläge des Wiener Taxitarifes besteht...”
Mit dieser vorläufigen Entscheidung in der anhängigen Unterlassungsklage hat das Gericht durchwegs die Auffassung der “WIHUP” bestätigt. Taxiruf 96000 ist es vorläufig bis zur Hauptverhandlung untersagt, bei einer Fahrtenvermittlung auf die vorgeschriebenen Zuschläge zu verzichten! Und wie gesagt, da im Verfahren keine Sachfragen strittig sind, und die Einstweilige Verfügung überwiegend auf rechtlichen Erwägungen (siehe Zitate oben) basiert, erwarten wir, dass auch in der Hauptverhandlung das Gericht dieser Erstinstanz-Entscheidung folgen wird.
Wir bleiben am Ball und werden Sie topaktuell über weitere rechtskräftige Entscheidungen in dieser Causa informieren!
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